â[T]here is no way to effectively limit or muzzle the actions of a Constitutional Convention. The Convention could make its own rules and set its own agenda. Congress might try to limit the convention to one amendment or one issue, but there is no way to assure that the Convention would obey.â â Warren Burger, Chief Justice of the U.S. Supreme Court (1969-1986)
âI certainly would not want a constitutional convention. Whoa! Who knows what would come out of it?â â Antonin Scalia, Associate Justice of the U.S. Supreme Court (1986-2016)
âThere is no enforceable mechanism to prevent a convention from reporting out wholesale changes to our Constitution and Bill of Rights.â â Arthur Goldberg, Associate Justice of the US. Supreme Court (1962-1965)
âQuestions about such a convention have been debated for years by legal scholars and political commentators, without resolution. Who would serve as delegates? What authority would they be given? Who would establish the procedures under which the convention would be governed? What limits would prevent a ârunawayâ convention from proposing radical changes affecting basic liberties?âŠWith these thorny issues unsettled, it should come as no surprise that warning flags are being raised about a constitutional convention.â â Archibald Cox, Solicitor General of the United States (1961-1965) and special prosecutor for the U.S. Department of Justice (1973)
âAny new constitutional convention must have the authority to study, debate, and submit to the states for ratification whatever amendments it considers appropriateâŠIf the legislatures of thirty-four states request Congress to call a general constitutional convention, Congress has a constitutional duty to summon such a convention. If those thirty -four states recommend in their applications that the convention consider only a particular subject, Congress still must call a convention and leave to the convention the ultimate determination of the agenda and the nature of the amendments it may choose to propose.â â  Walter E. Dellinger, Solicitor General of the United States (1996-1997) and the Douglas B. Maggs Professor Emeritus of Law at Duke University
âFirst of all, we have developed orderly procedures over the past couple of centuries for resolving [some of the many] ambiguities [in the Constitution], but no comparable procedures for resolving [questions surrounding a convention]. Second, difficult interpretive questions about the Bill of Rights or the scope of the taxing power or the commerce power tend to arise one at a time, while questions surrounding the convention process would more or less need to be resolved all at once. And third, the stakes in this case in this instance are vastly greater, because what youâre doing is putting the whole Constitution up for grabs.â âLaurence Tribe, professor of constitutional law at Harvard Law School
âThe bigger threat is that a constitutional convention, once unleashed on the nation, would be free to rewrite or scrap any parts of the U.S. Constitution. Do we really want to open up our nationâs core defining values to debate at a time when a serious candidate for the White House brags about his enthusiasm for torture and the surveillance state, wants to âopen upâ reporters to lawsuits, scoffs at the separation of powers and holds ideas about freedom of religion that are selective at best?â â David Super, professor of law at Georgetown University
âNote what [Article V] does not say. It says not a word expressly authorizing the states, Congress, or some combination of the two to confine the subject matter of a convention. It says not a word about whether Congress, in calculating whether the requisite 34 states have called for a convention, must (or must not) aggregate calls for a convention on, say, a balanced budget, with differently worded calls arising from related or perhaps even unrelated topics. It says not a word prescribing that the make-up of a convention, as many conservatives imagine, will be one-state-one-vote (as Alaska and Wyoming might hope) or whether states with larger populations should be given larger delegations (as California and New York would surely argue).â-Â Walter Olson, senior fellow at the Cato Instituteâs Center for Constitutional Studies
âDanger lies ahead. Setting aside the long odds, if California and 33 more states invoke Article V, thereâs a risk that weâd end up with a ârunawayâ convention, during which delegates would propose amendments on issues including abortion, gun rights and immigration.â â Rick Hasen, Chancellorâs Professor of Law and Political Science at the University of California, Irvine
âHolding a Constitutional convention when the U.S. is embroiled in extremely toxic, uninformed and polarized politics is a really, really bad idea.â â Shelia Kennedy, professor of law and policy at Indiana University Purdue University Indianapolis
âAber keine Regel oder kein Gesetz begrenzt den Umfang einer von einem Staat einberufenen Verfassungsversammlung. Ohne etablierte rechtliche Verfahren wĂ€re das gesamte Dokument einer umfassenden Ăberarbeitung zugĂ€nglich. Artikel V selbst gibt keinen Aufschluss ĂŒber die grundlegendsten Verfahren fĂŒr eine solche Versammlung. Wie viele Delegierte hat jeder Staat bei der Versammlung? Ist es ein Staat, eine Stimme, oder erhalten Staaten mit gröĂerer Bevölkerung wie Kalifornien einen gröĂeren Anteil der Stimmen? Der Oberste Gerichtshof hat zumindest eines klargestellt: Er wird weder in den Prozess noch in das Ergebnis einer Verfassungsversammlung eingreifen. Das Spiel hat weder Regeln noch Schiedsrichter.â â McKay Cunningham, Professor fĂŒr Recht an der Concordia University
âDas Ergebnis wird eine Katastrophe sein. Ich mag mir den schlimmsten Fall gar nicht vorstellen. Im besten Fall wĂŒrde der Kampf um jeden einzelnen Schritt auf diesem Weg unserem Land jahrelang den politischen Sauerstoff rauben.â â David Marcus, Professor fĂŒr Recht an der University of Arizona
âDerzeit gibt es keine Regeln, die festlegen, wer an einem Verfassungskonvent teilnehmen, Geld spenden, Lobbyarbeit leisten oder eine Stimme haben darf. Es gibt keine Regeln zu Interessenkonflikten oder zur Offenlegung, wer Geld spendet oder ausgibt. Es gibt keine Regeln zu politischen Aktionskomitees, zur Beteiligung von Unternehmen oder Gewerkschaften oder dazu, wie andere Gruppen teilnehmen können oder sollten. Nicht nur könnten legitime Stimmen des Volkes durch die Regeln des Konvents zum Schweigen gebracht werden, Sonderinteressen könnten auch Rederecht erhalten und die Beratungen beeinflussen ⊠Es gibt keine Regeln, die einschrĂ€nken, was bei einem Verfassungskonvent debattiert werden kann. Angesichts der möglichen Dominanz von Sonderinteressen â wer weiĂ, wie das Ergebnis ausfallen wird?â â David Schultz, Professor fĂŒr Politikwissenschaft und Wahlrecht an der Hamline University
âEine Versammlung nach Artikel V könnte eine Ănderung vorschlagen, um die Freiheiten des amerikanischen Volkes wiederherzustellen oder zu erweitern, sie könnte aber auch eine Ănderung vorschlagen, die die Freiheiten des amerikanischen Volkes oder eines Teils davon einschrĂ€nkt.â â John Malcolm, Direktor des Edwin Meese III Center for Legal and Judicial Studies der Heritage Foundation
âAber nichts in der Verfassung beschrĂ€nkt einen solchen Konvent auf das Thema oder die Themen, fĂŒr die er einberufen wurde. Mit anderen Worten, alles und jedes könnte auf den Tisch kommen, einschlieĂlich grundlegender Verfassungsrechte. Es gibt auch keine Garantien darĂŒber, wer teilnehmen wĂŒrde oder unter welchen Regeln. Aus diesen GrĂŒnden wurde seit dem ersten im Jahr 1787 tatsĂ€chlich kein Verfassungskonvent mehr einberufen.â â Helen Norton, Professor und Ira C. Rothgerber, Jr. Lehrstuhl fĂŒr Verfassungsrecht an der University of Colorado
âDas Fehlen klarer Spielregeln, weder im Verfassungstext selbst noch in historischen oder juristischen PrĂ€zedenzfĂ€llen, macht die Entscheidung fĂŒr den Konventionsmechanismus zu einer Entscheidung, deren Risiken die möglichen Vorteile dramatisch ĂŒberwiegen.â â Richard Boldt, Professor fĂŒr Recht an der University of Maryland
âWir leben in Zeiten, in denen die Parteien sehr parteiisch sind. Es gibt keine Gewissheit darĂŒber, wie ein Verfassungskonvent ausgehen wĂŒrde, aber das wahrscheinlichste Ergebnis ist, dass er unsere parteipolitischen Spaltungen vertiefen wĂŒrde. Da es keine klaren Verfassungsregeln gibt, die die Vorgehensweise eines Konvents definieren, könnten die âVerliererâ eines Konvents alle daraus resultierenden Ănderungen als unrechtmĂ€Ăig erachten. UnabhĂ€ngig vom endgĂŒltigen Ergebnis wĂŒrde der Prozess selbst unsere bereits jetzt schon bösartige nationale Politik wahrscheinlich noch verschlimmern.â â Eric Berger, Associate Dean Professor fĂŒr Recht an der University of Nebraska College of Law
âEs gibt keine solchen Garantien. Dies ist Neuland ⊠Wir sollten jetzt nicht genau das Dokument aufgeben, das uns als Nation seit ĂŒber zweieinhalb Jahrhunderten zusammengehalten hat. Die Verfassung neu zu schreiben ist ein gefĂ€hrliches Unterfangen, das nicht nur die rechtlichen Bindungen auflösen wĂŒrde, die uns so lange zusammengehalten haben, sondern auch unser GefĂŒhl nationaler IdentitĂ€t und die Art und Weise, wie wir uns als Volk sehen, untergraben wĂŒrde.â â William Marshall, Professor fĂŒr Recht an der University of North Carolina
âSchreckliche Idee ⊠Die Politiker von heute besitzen nicht die zeitlose GenialitĂ€t unserer GrĂŒndervĂ€ter. Wenn wir unsere Verfassung heute neu schreiben wĂŒrden, wĂ€re das Ergebnis nicht besonders gut.â â Adam Winkler, Professor fĂŒr Verfassungsrecht und Geschichte an der University of California, Los Angeles
âIch glaube, es ist an der Zeit, verfassungsmĂ€Ăig nĂŒchtern zu bleiben. Es ist an der Zeit, unser Pulver trocken zu halten und keinen unbekannten Kurs einzuschlagen. Wir sind nicht die GrĂŒndervĂ€ter. Das wĂ€re katastrophal.â â Toni Massaro, Professor fĂŒr Verfassungsrecht an der University of Arizona
âNachdem ich fast 40 Jahre lang Verfassungsrecht gelehrt und Verfassungen aus der ganzen Welt studiert habe, kann ich mir kaum etwas Schlimmeres vorstellen.â â Bill Rich, Professor fĂŒr Recht an der Washburn University in Topeka, Kansas
âEs gibt keine verfassungsrechtlichen Grenzen fĂŒr die Arbeit des Konvents, egal, was die Bundesstaaten im Vorfeld sagen.â â David Schwartz, Professor fĂŒr Recht an der University of Wisconsin Law School
âDie Verfassung erlaubt die Einberufung von Versammlungen auf Antrag einer ausreichenden Anzahl von Staaten, aber nicht die Einberufung begrenzter Versammlungen einer ausreichenden Anzahl von Staaten. Wenn die Delegierten entscheiden, dass sie nicht an die (staatliche) Resolution gebunden sein wollen, haben sie Recht, dass sie nicht gebunden sein können.â â Richard H. Fallon Jr., Professor fĂŒr Verfassungsrecht an der Harvard University
âWenn man die TĂŒr zu einem Verfassungskonvent öffnet, gibt es keine sicheren Richtlinien mehr. Das ist verfassungsrechtlich gesehen das Ăquivalent dazu, eine BĂŒchse der Pandora zu öffnen.â â Miguel Schor, Professor fĂŒr Verfassungsrecht an der Drake University School of Law
âDaher dĂŒrfen weder die Bundesstaaten noch der Kongress die Versammlung auf bestimmte Themen beschrĂ€nken. Das Ziel, eine Ănderung des Haushaltsausgleichs vorzuschlagen, kann der Versammlung zwar als Orientierung dienen, hat aber keine Gesetzeskraft ⊠Einfach ausgedrĂŒckt: Die Vorteile einer VerfassungsĂ€nderung sind die Risiken einer Versammlung nicht wert.â â Sam Marcosson, Professor fĂŒr Recht an der University of Louisville
âNoch beĂ€ngstigender ist, dass wĂ€hrend eines Kongresses die gesamte Verfassung auf dem Spiel stehen wird. Der erste Zusatzartikel könnte verschwinden, ebenso das Waffenrecht. Es gibt keine Garantie, dass eines unserer derzeit verfassungsmĂ€Ăig geschĂŒtzten Rechte in eine neue Verfassung aufgenommen wĂŒrde. Die einzige Garantie ist, dass alle diese Rechte gefĂ€hrdet wĂ€ren.â â Mark Rush, Waxberg-Professor fĂŒr Politik und Recht an der Washington and Lee University in Lexington
âVor allem weisen wir die Legislative darauf hin, dass ein mit dieser Resolution einberufener Verfassungskonvent auf Bundesebene potenziell jede einzelne Bestimmung der Verfassung der Vereinigten Staaten Ă€ndern oder aufheben könnte. Mit anderen Worten: Ein Verfassungskonvent auf Bundesebene könnte Ănderungen vorschlagen, um den Schutz der freien MeinungsĂ€uĂerung, den Schutz vor Rassendiskriminierung, den Schutz der Religionsfreiheit oder eine der unzĂ€hligen anderen Bestimmungen, die derzeit das RĂŒckgrat des amerikanischen Rechts bilden, abzuschaffen.â â Zeugenaussage vor dem Gesetzgeber im MĂ€rz 2018 von Russell Suzuki, amtierender Generalstaatsanwalt, und Deirdre Marie-Iha, stellvertretende GeneralstaatsanwĂ€ltin des Staates Hawaii
âWas auch immer man von diesen vorgeschlagenen Ănderungen halten mag, der Versuch, sie durch eine Versammlung nach Artikel V zu bringen, ist ein riskantes Unterfangen. Die Verfassung legt nicht fest, wie die Delegierten fĂŒr eine solche Versammlung ausgewĂ€hlt werden, wie viele Delegierte jeder Staat haben wĂŒrde, welche Regeln fĂŒr die Versammlung gelten wĂŒrden oder ob es irgendwelche BeschrĂ€nkungen fĂŒr die ĂnderungsantrĂ€ge gĂ€be, die die Versammlung in ErwĂ€gung ziehen könnte. Eine Versammlung, die einberufen wurde, um ein bestimmtes Thema zu behandeln, wie etwa Haushaltsdefizite, könnte Ănderungen der Meinungsfreiheit, des Rechts, Waffen zu besitzen und zu tragen, des Wahlkollegiums oder irgendetwas anderes in der Verfassung vorschlagen. Es gibt keine Regel oder PrĂ€zedenzfall, der den angemessenen Umfang der Arbeit der Versammlung festlegt.â â Allen Rostron, stellvertretender Dekan fĂŒr Studierende, William R. Jacques Constitutional Law Scholar und Professor an der University of Missouri
âEs geht nicht darum, ob mir der konkrete Vorschlag gefĂ€llt oder nicht â es geht darum, dass eine Verfassungsversammlung eine riskante und potenziell gefĂ€hrliche Möglichkeit ist, Ănderungen vorzuschlagen.â â Hugh Spitzer, Professor fĂŒr Recht an der University of Washington School of Law
âEine Verfassungsgebende Versammlung könnte fĂŒr unser Land gefĂ€hrlich und destruktiv sein, und die BĂŒrger sollten dieser Idee mit der gleichen Vorsicht begegnen wie die GrĂŒndervĂ€ter ⊠Wollen wir wirklich an den Grundrechten dieser Nation herumbasteln â besonders in einer Zeit, in der unser Land politisch tief gespalten ist? Lassen Sie uns nicht riskieren, eine BĂŒchse der Pandora des Chaos und einer existenziellen Krise fĂŒr das Land zu öffnen.â â Dewey M. Clayton, Professor fĂŒr Politikwissenschaft an der University of Louisville
âWenn ein nationaler Verfassungskonvent abgehalten wĂŒrde, stĂŒnden alle unsere Rechte unter der aktuellen Verfassung und alle gegenseitigen Verpflichtungen der Regierung zur Disposition. Nichts in der Verfassung schrĂ€nkt den Prozess ein, der gelten wĂŒrde, wenn tatsĂ€chlich ein Konvent einberufen wĂŒrde. Alles könnte schiefgehen, einschlieĂlich des Ratifizierungsprozesses selbst, und es gĂ€be keinen Verfassungspolizisten, der dafĂŒr sorgen wĂŒrde, dass die Dinge nicht ernsthaft aus dem Ruder laufen.â â Kim Wehle, Professor an der juristischen FakultĂ€t der UniversitĂ€t Baltimore und ehemaliger stellvertretender US-Staatsanwalt und unabhĂ€ngiger Berater in der Whitewater-Untersuchung
âEine Ănderung durch Konvention wurde noch nie versucht und ĂŒber die Befugnisse und Vorrechte einer solchen Konvention ist wenig klar. Das grundlegende Problem ist, dass es keine effektive Möglichkeit zu geben scheint, den Umfang der Konvention zu begrenzen, sobald sie einberufen wurde.â â Stephen H. Sach, Generalstaatsanwalt von Maryland (1979-1987)
âEs ist zum Beispiel unklar, was die Tagesordnung der Versammlung sein wĂŒrde, die die Staaten einberufen wĂŒrden. Manche Leute glauben sogar, dass der Umfang der Versammlung unbegrenzt wĂ€re, und das macht viele sehr vernĂŒnftige Leute misstrauisch, die ganze Verfassung zur Disposition zu stellen.â â John O. McGinnis, George C. Dix Professor fĂŒr Verfassungsrecht an der Pritzker School of Law der Northwestern University
âDie Gefahren rĂŒhren vor allem von der Tatsache her, dass es sich um einen unbekannten Weg handelt ⊠Der alternative Weg in Artikel V ist einer, der noch nie eingeschlagen wurde. Dieser Weg ist offensichtlich legitim, aber er ist unbekannt ⊠DarĂŒber hinaus hĂ€tte der Konvent ein plausibles Argument dafĂŒr, seine Tagesordnung noch breiter zu fassen. Die Delegierten des Konvents könnten behaupten, dass sie die Menschen vertreten, die sie gewĂ€hlt haben, und dass sie das Recht haben, sich mit allen Verfassungsfragen zu befassen, die fĂŒr ihre WĂ€hlerschaft von groĂer Bedeutung sind. Die Staaten haben ganz gedankenlos und ohne die Folgen zu bedenken einen Prozess eingeleitet, der ihnen und dem Land letztendlich einen Schock versetzen könnte. Es ist ein Prozess der unĂŒberlegten Verfassungsgebung, der James Madison im Grabe rotieren lassen wĂŒrde.â â Gerald Gunther, Verfassungsrechtler und Professor fĂŒr Recht an der Stanford Law School
âIn diesen umstrittenen Zeiten sind demokratische Institutionen, Normen und Ansichten einem beispiellosen Druck ausgesetzt. Bei der Debatte darĂŒber, ob eine Resolution verabschiedet werden soll, mit der an den Kongress die Einberufung einer Artikel-V-Konvention beantragt wird, sollten die Gesetzgeber von Maryland die Möglichkeit im Auge behalten, dass die Forderung zu einem weit verbreiteten Eindruck nationaler Unordnung beitragen und die amerikanische Republik nĂ€her an einen Bruchpunkt bringen könnte. Die Gefahr, dass eine Artikel-V-Konvention auĂer Kontrolle gerĂ€t und das GrundgerĂŒst der amerikanischen Republik verĂ€ndert, ist hoch. Diese Reformmethode sollte daher nur als letztes Mittel eingesetzt werden.â â Miguel GonzĂĄlez-Marcos, Professor fĂŒr Recht an der University of Maryland
âEs besteht die Gefahr, dass der Kongress auĂer Kontrolle gerĂ€t.â â Michael Gerhardt, Professor fĂŒr Verfassungsrecht an der University of North Carolina School of Law
âEinige Leute befĂŒrchten, dass die gesamte Verfassung wieder in der Schwebe wĂ€re, wenn wir einen solchen Verfassungskonvent einberufen wĂŒrden. Es könnte sein, dass die ganze Sache untergraben wĂŒrde, und niemand wĂŒsste von vornherein, was sie ersetzen könnte.â â Daniel Ortiz, Professor fĂŒr Verfassungsrecht an der University of Virginia
âErstens fĂŒhrt das Verfahren des nationalen Konvents möglicherweise zu keiner Ănderung, da es viele Unsicherheiten mit sich bringt, die die Verabschiedung einer Ănderung verhindern können. Zu diesen Unsicherheiten gehören die gesetzlichen Bestimmungen, die den Ănderungsprozess regeln, welche MaĂnahmen die anderen Staaten ergreifen werden, welche Rolle der Kongress spielen wird und welche Ănderung der Konvent vorschlagen wird. Zweitens kann dieses Verfahren zu einer anderen Ănderung fĂŒhren als der, die sich die Landesgesetzgebung durch einen auĂer Kontrolle geratenen Konvent gewĂŒnscht hat. Selbst wenn die Landesgesetzgebung ausdrĂŒcklich vorsieht, dass sich der Konvent nur mit einer bestimmten Ănderung befassen soll, ist es durchaus möglich, dass der Konvent eine völlig andere Ănderung vorschlĂ€gt und diese Ănderung dann von den Staaten ratifiziert wird.â â Michael B. Rappaport, Professor fĂŒr Recht an der UniversitĂ€t von San Diego
âDa Artikel V keine SchutzmaĂnahmen zur EinschrĂ€nkung der Delegierten oder Anweisungen zur Auswahl der Delegierten enthĂ€lt, wĂ€re kein Teil der Verfassung tabu. WĂ€hrend einige BefĂŒrworter einer Versammlung behaupten, ihnen gehe es nur um ein Thema, wĂŒrde eine solche Berufung auf Artikel V die grundlegendsten Teile unserer Demokratie gefĂ€hrden. Extremisten hĂ€tten freie Hand bei allem, von unserem System der gegenseitigen Kontrolle bis hin zu unseren am meisten geschĂ€tzten Rechten wie der Meinungsfreiheit und der Wahl unserer Politiker.â â Wilfred Codrington, Fellow und Berater am Brennan Center for Justice
âIch möchte vor einer gefĂ€hrlichen und wenig bekannten Kampagne warnen, die von einer kleinen, mĂ€chtigen Gruppe wohlhabender Interessengruppen organisiert wird, die eine Versammlung nach Artikel V einberufen wollen, um dieses grundlegende Dokument neu zu schreiben. Eine solche Versammlung stellt eine ernste Gefahr fĂŒr die Rechte und Freiheiten dar, die uns allen am Herzen liegen, aber sie gefĂ€hrdet auch die nationalen Umweltgesetze und die Experteninstitutionen, die sie umsetzen ⊠Es gibt in der Verfassung keine Regeln, wie der Prozess einer Versammlung ablaufen wĂŒrde. Wir mĂŒssen die Agenda derjenigen berĂŒcksichtigen, die so stark fĂŒr diese Versammlung lobbyieren und wie sie versuchen wĂŒrden, Einfluss zu gewinnen.â â Patrick Parenteau, Professor fĂŒr Recht an der Vermont Law School
âIn dieser politisch zersplitterten Zeit haben einige Landesparlamente eine Versammlung zur Neufassung der US-Verfassung einberufen. Artikel V der Verfassung sieht ein solches Verfahren vor, aber eine solche Versammlung wurde noch nie zuvor einberufen, und wenn es dazu kĂ€me, hĂ€tte sie keine festen Regeln und kein vorhersehbares Ergebnis.â â Justin Pidot, Professor fĂŒr Recht an der University of Arizona

