Blogbeitrag
Handeln, etwas bewirken und sich engagieren in schwierigen Zeiten in unserem Staat, unserem Land und der Welt
Positionserklärung
AN: Mitglieder des Ausschusses für Wahlkämpfe und Wahlen der Generalversammlung
VON: Jay Heck, Geschäftsführer von Common Cause in Wisconsin
DATUM: 3. November 2025
Betreff: Stellungnahme von Common Cause Wisconsin zur öffentlichen Anhörung vom 11.04.2025 zu AB599, AB560, AB426, AB595 und AB312
Vorsitzender Maxey und Mitglieder des Ausschusses,
Wahlen in Wisconsin waren und sind seit Langem sicher. Wir können die Abläufe jedoch stets optimieren, die Zugänglichkeit verbessern und Prozesse und Technologien kontinuierlich modernisieren. Gesetze, die für einheitliche, sichere, transparente, zugängliche und unkomplizierte Wahlverfahren sorgen, sollten für alle Gesetzgeber Priorität haben.
Leider ist nur eine der heute vom Wahlausschuss der Assembly beratenen Maßnahmen darauf ausgerichtet, den Wählern einen besseren Service zu bieten und die Wahlverwaltung zu verbessern (AB 312). Die übrigen Maßnahmen, die dem Ausschuss vorliegen, basieren nicht auf der Realität der Wahlprozesse in Wisconsin, sondern auf widerlegten Wahllügen und Verschwörungstheorien. Falsche Vorstellungen über Wahlen und deren Verwaltung werden weiterhin geschürt und verbreiten sich in unserem Bundesstaat aufgrund fehlgeleiteter Gesetze wie den heutigen, die ihnen Auftrieb und Legitimität verleihen. Diese schädlichen und unüberlegten Gesetze bewirken nichts anderes, als die Wahlrechte und den Zugang zur Wahlurne für wahlberechtigte Bürger Wisconsins unnötig einzuschränken.
Hier sind die Positionen von Common Cause Wisconsin (CC/WI) und ein kurzer Kommentar zu den Maßnahmen, die heute vom Ausschuss geprüft werden:
Gesetzesvorlage 599 – Ablehnung
Betreffend: die Möglichkeit für Wähler, automatisch Briefwahlunterlagen für jede Wahl zu erhalten, die Abschaffung des auf unbestimmte Zeit beschränkten Wählerstatus für den Erhalt von Briefwahlunterlagen und die Einführung einer Strafe.
Durch die Änderung des Gesetzes zur Ausweispflicht mit Foto und die Erstellung einer permanenten Wählerliste werden viele Wähler vom Wahlrecht ausgeschlossen, und das daraus resultierende neue Gesetz wird mit hoher Wahrscheinlichkeit gerichtlich angefochten werden. Gerade jene Wähler, die keinen Ausweis aus der sehr restriktiven Liste der für die Stimmabgabe akzeptierten Lichtbildausweise vorlegen können, benötigen dringend die Ausnahmeregelungen für dauerhaft eingeschränkte Wähler. Der vorliegende Gesetzentwurf würde viele dieser wahlberechtigten Personen vom Wahlrecht ausschließen. Die im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehene permanente Wählerliste ist zudem nicht so permanent, da Wähler einen Ausweis vorlegen müssen, dessen Gültigkeit mit dem Ablauf ihres Ausweises auch ihren Zugang zur Briefwahl verliert. Nach geltendem Recht können die meisten Ausweise auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit verwendet werden, sofern sie „nach dem Datum der letzten allgemeinen Wahl abgelaufen sind“. Niemand genießt Bestandsschutz – jeder muss einen neuen Antrag stellen, was die ohnehin schon bestehenden Hürden für die Stimmabgabe zusätzlich belastet. Die Formulierungen darüber, wer Wählern mit Unterstützungsbedarf bei diesem Vorgang helfen darf, sind vage und äußerst restriktiv. Experten aus der Behindertenbewegung und Wahlhelfer sollten bei der Ausarbeitung solcher Gesetze konsultiert werden; unseres Wissens geschah dies jedoch nicht. Der aktuelle Gesetzentwurf scheint eher darauf abzuzielen, ein falsches und irreführendes Bild davon zu verstärken, wie viele dauerhaft eingeschränkte Menschen wählen können, als die wesentlichen Probleme des bestehenden Wahlprozesses anzugehen.
Gesetzesvorlage 560 – Ablehnung
Betreffend: Verbot der Verwendung von Briefwahl-Einwurfboxen für jegliche Wahlen.
Wir unterstützen nachdrücklich die Nutzung sicherer Wahlbriefkästen für die fristgerechte Rücksendung von Briefwahlunterlagen. Wisconsin erlaubt diese sinnvolle Praxis schon lange, die nach der Gesetzesänderung durch das Parlament von Wisconsin – die vor einigen Jahren in einer stark parteipolitisch geprägten Abstimmung erfolgte – noch an Bedeutung gewonnen hat. Demnach müssen alle Briefwahlunterlagen bis 20:00 Uhr am Wahltag bei den Wahlleitern eingegangen sein, um gezählt zu werden. Vor dieser fehlgeleiteten und unangemessen restriktiven Maßnahme konnten Briefwahlunterlagen gezählt werden, wenn sie bis zum Wahltag abgestempelt und bis zu drei Tage nach dem Wahltag eingegangen waren – eine Praxis, die in vielen Nachbarstaaten weiterhin zulässig ist. CC/WI sprach sich 2022 entschieden gegen das Verbot der meisten Wahlbriefkästen aus und reichte im Juli 2024 beim Obersten Gerichtshof von Wisconsin eine Stellungnahme zur Unterstützung der Wiedereinführung der Wahlbriefkästen ein.
Anstatt die Möglichkeit der Wähler einzuschränken, ihre Briefwahlunterlagen bequemer und rechtzeitig zur Auszählung zurückzusenden, sollten wir den Wählern und Wahlhelfern klare, realistische und einheitliche Richtlinien für die Einrichtung und Nutzung sicherer Wahlbriefkästen geben und dabei die Einbeziehung und Zusammenarbeit mit den Wahlhelfern verstärken.
Gesetzesvorlage 426 – Ablehnung
Betreffend: Wahlbeobachter und Verhängung einer Strafe.
Dieser Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form ist so vage, dass er Verwirrung und möglicherweise Chaos für Wahlbeobachter, Wahlbeamte und Wähler stiften wird. Er schreibt vor, dass das Gesetz „Wahlbeobachtern einheitlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu allen Phasen des Wahlprozesses gewähren“ soll. Zudem sieht er durch die Verhängung von Geldstrafen oder gar Haftstrafen unangemessene und übertriebene Strafen für Wahlbeamte vor. Diese fehlerhafte Formulierung unterstellt, dass der Wahlbeamte im Falle einer Streitigkeit im Wahllokal stets die Schuld trägt und der Wahlbeobachter niemals. Insgesamt bietet dieser Gesetzentwurf keinen substanziellen Mehrwert für die Verbesserung oder Klarstellung der Rolle von Wahlbeobachtern.
Gesetzesvorlage 595 – Ablehnung
Betreffend: die Einhaltung des Bundesgesetzes Help America Vote Act, Vereinbarungen zum Austausch von Wählerregistrierungsdaten, die Streichung nicht wahlberechtigter Personen aus dem offiziellen Wählerverzeichnis und Gebühren für den Erhalt des offiziellen Wählerverzeichnisses.
Wir haben erhebliche Bedenken hinsichtlich des gesamten Gesetzespakets und dessen praktischer Anwendung durch die Wahlkommission von Wisconsin, die Wahlleiter und die Wähler. Zudem bestehen Bedenken hinsichtlich des Zeitplans für die Umsetzung der wichtigen Datenbankanforderungen zum Datenaustausch sowie hinsichtlich der Wahrung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit der Wählerdaten. Obwohl einige der Ideen in diesem Gesetzentwurf durchaus prüfenswert sein mögen, sollten die beteiligten Behörden, die Gemeinde- und Kreiswahlleiter sowie Experten für Wahlrecht stärker in die Umsetzung, Verwaltung und praktische Anwendbarkeit dieser Prozesse einbezogen werden. Verbesserungen am Wählerverzeichnis und die Einführung des Datenaustauschs sind grundsätzlich sinnvoll, jedoch nicht in der Form, wie sie in diesem Gesetzentwurf dargestellt werden. Die beiden besorgniserregendsten Punkte dieses umfangreichen Gesetzentwurfs sind die Abschnitte zur Überprüfung der Staatsbürgerschaft und zur Streichung nicht wahlberechtigter Personen aus dem offiziellen Wählerverzeichnis. Diese beiden Abschnitte sind größtenteils ungenau formuliert, enthalten vage Formulierungen, basieren auf Missverständnissen über die Pflege und Nutzung des aktuellen Wählerverzeichnisses und setzen den Wählern unrealistische Fristen für ihr Handeln.
Gesetzesvorlage 312 – Unterstützung in der geänderten Fassung
Betreffend: Öffnungszeiten für die persönliche Stimmabgabe per Briefwahl im Büro des Gemeindesekretärs oder an einem alternativen Ort.
Dieses Gesetz bietet Wählerinnen und Wählern einheitlichere Möglichkeiten zur Stimmabgabe, die innerhalb der Gemeinden klar kommuniziert werden und die Wählerinnen und Wähler zuverlässig über Termine und Uhrzeiten der persönlichen Briefwahl informieren. Der geänderte Gesetzentwurf berücksichtigt die Größe der wahlberechtigten Bevölkerung einer Gemeinde und die erforderliche Anzahl an vorgeschriebenen Stunden für die persönliche Briefwahl. Das Gesetz sieht außerdem Mittel zur Deckung des zusätzlichen Arbeits- und Personalaufwands vor, der für die Bereitstellung von Möglichkeiten zur persönlichen Briefwahl erforderlich ist. Die Unterstützung von Landkreisen und Gemeinden für mehr Wahlsicherheit durch ein Förderprogramm ist ebenfalls eine begrüßenswerte Maßnahme.
Zusammenfassend sind wir von vier der fünf heute zur Beratung stehenden Gesetzesentwürfe sehr enttäuscht und fordern dringend, dass keiner dieser vier Entwürfe (AB599, AB560, AB426, AB595) von den Mitgliedern dieses Ausschusses positiv bewertet und dem Plenum zur Beratung vorgelegt wird. Wir unterstützen die Weiterleitung von AB312 in der geänderten Fassung.
Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Ansichten.
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